Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Betriebszeit bis 24.00 Uhr und für die Zeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr seien vom Gesetzgeber so vorgegeben. Sie erschienen auch sachgerecht, da die Stadtpolizei aufgrund der direkten Behandlung von Lärmklagen Dritter durch die Einsatzkräfte sowie des bei ihr angesiedelten Fachbereichs Lärmbekämpfung über die erforderliche Sachnähe und Beurteilungspraxis verfüge.