Im hier fraglichen Sachbereich griffen die Vorschriften des Bau- und Umweltrechts sowie diejenigen des Gastgewerberechts ineinander. Die Baubewilligung decke in betrieblicher Hinsicht nur den Zeitraum zwischen 07.00 Uhr und 24.00 Uhr ab. Für eine Einschränkung oder einen Entzug der gestützt auf § 9 VO GGG erteilten Ausnahmebewilligung sowie allfällige vorsorgliche Massnahmen sei hingegen die Bewilligungsbehörde gemäss GGG, sprich die Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen, zuständig. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Betriebszeit bis 24.00 Uhr und für die Zeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr seien vom Gesetzgeber so vorgegeben.