Sodann beträfen die in der Lärmklage behaupteten störenden Lärmereignisse praktisch ausnahmslos die Zeit nach Mitternacht. Beim S.-Club handle es sich um einen Gastwirtschaftsbetrieb, der neben der baurechtlichen Bewilligung auch ein Gastwirtschaftspatent benötige. Betriebsverlängerungen über Mitternacht hinaus würden im entsprechenden Verfahren gestützt auf § 15 f. GGG und § 9 VO GGG geprüft und bewilligt, sofern die dort genannten Voraussetzungen (keine Beeinträchtigung der Nachtruhe und der öffentlichen Ordnung) erfüllt seien. Im hier fraglichen Sachbereich griffen die Vorschriften des Bau- und Umweltrechts sowie diejenigen des Gastgewerberechts ineinander.