Mit der in der Prozessgeschichte erwähnten (schriftlichen) Lärmklage vom 19. November 2013 gelangten die Rekurrierenden an die Vorinstanz und beantragten: «1. Es seien der Betreiberin des Lokals S.-Club an der G.-Strasse 1 in X derartig wirksame Auflagen im Sinne des Vorsorgeprinzips des USG zu machen, dass die Besucher des Lokals sich nicht nächtens im Quartier verteilen und dort die Nachtruhe stören können, eventualiter 2. sei dem Lokal keine Betriebsbewilligung über 22.00 Uhr im Winter und 23.00 Uhr im Sommer hinaus zu gewähren - 3- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»