Erstmaliger Inhaber des gemäss § 2 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1996 (GGG) für den Betrieb des Lokals erforderlichen Gastwirtschaftspatents wurde A.I. Dieser gelangte mit Gesuch vom 6. Februar 2012 an die Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen, und ersuchte um Bewilligung einer dauernden Ausnahme von der in § 15 GGG grundsätzlich - 2- vorgeschriebenen Schliessungsstunde für Gastwirtschaften (24.00 Uhr bis 05.00 Uhr).