Überdies seien die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Der Bauentscheid statuiert sodann, dass die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch das Verhalten der Gäste ausserhalb des Veranstaltungslokals durch die Betreiberschaft bzw. Eigentümerschaft verhindert werden müsse, dass die Lautstärke der Musik jederzeit so zu dosieren sei, dass die Nachbarschaft zu keiner Zeit unzumutbar belästigt werde und dass im Falle berechtigter Lärmklagen die Anordnung zusätzlicher baulicher und betrieblicher Massnahmen vorbehalten bleibe.