{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0002-2015_2015-01-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0002_2015_218.pdf", "Checksum": "a23d0266d3d7af1a1e94467050215f2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0002/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Verfahren. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. 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Gemäss § 7 Abs. 1 GGG\n(Randtitel: «Persönliche Geltung») lautet das Patent auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. Nach § 8 GGG\n(Randtitel: «Örtliche Geltung») wird das Patent auf einen bestimmten Betrieb\nausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen. Die §§\n13 und 14 GGG regeln die Voraussetzungen für die Erteilung des\nGastwirtschaftspatents. Gemäss § 13 GGG («Betriebliche Voraussetzungen»)\nmüssen Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben den\ngesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, gemäss § 14 GGG («Persönliche\nVoraussetzungen») muss, wer sich um ein Patent bewirbt, handlungsfähig sein.\nDementsprechend muss ein Bewerber beispielsweise ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einreichen.\nZwar wird der Inhaber eines Gastwirtschaftspatents auch im Rahmen dieses\nBewerbungsprozesses darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, die\nNachbarschaft seines Lokals nicht übermässig durch Lärm zu stören, zumal er\nzuhanden der Stadtpolizei die Kenntnisnahme eines entsprechenden Merkblattes zu unterzeichnen hat. All dies betrifft indes in erster Linie die persönliche\nGewähr des jeweiligen Inhabers eines Gastwirtschaftspatents für eine\nordnungsgemässe Betriebsführung (vgl. § 17 Abs. 1 GGG: «Der Patentinhaber\noder die Patentinhaberin ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter\nSitte im Betrieb verantwortlich»). Patente nach dem GGG sind aus diesem\nGrund auch an die Person gebunden. Demgegenüber sind die baurechtliche\nBewilligung (die auch die dem Bauen nachfolgende Nutzung einschliesst) und\ngleichermassen auch die lärmrechtliche Bewilligung einzig an das betreffende\nGrundstück gebunden; wer die Bewilligung ausübt, spielt keine Rolle.\n\nAus letzterem Grund ist es vorliegend völlig irrelevant, wer der aktuelle\nBetreiber der lärmrechtlich relevanten Anlage oder der aktuelle Inhaber des\nGastwirtschaftspatents ist. Zwar mag ein neuer Anlagebetreiber oder ein neuer\nInhaber des Gastwirtschaftspatents (neue) Massnahmen zur Lärmvermeidung\ninitiiert haben. Auch diesfalls wäre die Lärmklage von der Vorinstanz jedoch\nmateriellrechtlich zu behandeln, aber – gegebenenfalls – zufolge zwischenzeitlich veränderter Sachlage abzuweisen gewesen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf eine Lärmklage im Falle eines späteren Wechsels des\n- 7-\n\nAnlagebetreibers oder des Inhabers des Gastwirtschaftspatents nicht\neinzutreten ist, würde in der Praxis dazu führen, dass sich ein Lokal durch\nAuswechslung des Betreibers oder gar durch (einfach zu bewerkstelligenden)\nWechsel des Inhabers des Gastwirtschaftspatents letztlich jeder Lärmklage\neinigermassen schlank entledigen könnte. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch an der G.-Strasse 1 offenbar bereits wieder eine andere\nBetreiberschaft tätig ist.\n\n7. Zusammengefasst wäre auf die Lärmklage vom 19. November 2013\neinzutreten gewesen, da die Vorinstanz für deren materiellrechtliche Behandlung zuständig ist. Auch der Wechsel des Clubbetreibers und der Wechsel\ndes Inhabers des Gastwirtschaftspatents stellten keinen Grund für das\nbeschlossene Nichteintreten dar.\n\nDer Rekurs ist deshalb gutzuheissen. Dementsprechend ist der angefochtene Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Die Akten\nsind zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese\nwird nunmehr das Vorliegen der von den Rekurrierenden behaupteten, vom\nLokal an der G.-Strasse 1 angeblich ausgehenden Sekundärimmissionen (vgl.\nhierzu Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 Rz.\n36) und deren lärmrechtliche Relevanz zu prüfen sowie allenfalls in Nachachtung von Dispositivziffer 20 des Bauentscheides vom 6. Dezember 2011\nzusätzliche bauliche und/oder betriebliche Massnahmen anzuordnen haben.\n"}