{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0002-2015_2015-01-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0002_2015_218.pdf", "Checksum": "a23d0266d3d7af1a1e94467050215f2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0002/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Verfahren. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. 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Die Anwendung des\nUSG und der LSV sind im Kanton Zürich daher nicht einer eigenen, zentralen\nUmweltschutzverwaltung übertragen, sondern weitgehend in die bestehenden\nVerfahren und Zuständigkeiten integriert worden (vgl. dazu § 13 der\nBesonderen Bauverordnung I [BBV I]). Soweit Umweltschutznormen bau-\n- 5-\n\nrechtliche Tatbestände betreffen, sind gemäss § 2 lit. c PBG für ihre\nerstinstanzliche Anwendung vorbehältlich hier nicht relevanter kantonaler\nZuständigkeiten (§ 7 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung [BVV]) grundsätzlich\ndie kommunalen Baubehörden und damit die Vorinstanz zuständig (vgl. VGr,\n21. Mai 2008, VB.2008.00066, E. 2.1; www.vgr.zh.ch).\n\nDie Vorinstanz stimmt dem jedenfalls für den Zeitraum bis Mitternacht zu.\nDanach hält sie sich aber wie erwähnt für unzuständig, da die Baubewilligung\nnur den Zeitraum bis Mitternacht abdecke und hernach das Regime des GGG\nund der VO GGG greife, für dessen Anwendung die Stadtpolizei zuständig sei.\n\n6.1 Diese Auffassung ist unzutreffend.\n\nZunächst ist zwar klar, dass für die zeitnahe – sprich: jeweils unmittelbare\n− Entgegennahme von Lärmklagen (und zwar zu jeder Tages- und Nachtzeit)\ndie Stadtpolizei zuständig ist, obliegt dieser doch der Schutz der Polizeigüter im\njeweils akuten Anwendungsfall und ist nur sie durch entsprechendes Ausrücken\nund Abklären der Situation vor Ort in der Lage, Lärmverursachern unmittelbar\nEinhalt zu gebieten. Indes tangiert diese rein verwaltungspolizeiliche\nZuständigkeit in keiner Weise die Pflicht der Baubehörde, als Vollzugsbehörde\nim Sinne der LSV die Einhaltung lärmrechtlicher Vorgaben bezüglich bereits\nbewilligter Anlagen – wohlverstanden hinsichtlich jeder Tages- und Nachtzeit –\nauch nachträglich zu überprüfen, wenn, wie dies vorliegend offenkundig ist,\nAnhaltspunkte bestehen, dass die im Rahmen des anlagebewilligenden\nEntscheides angeordneten Massnahmen auf Dauer nicht ausreichen und\nfolglich weiterreichende emissionsbegrenzende Massnahmen (wie etwa die\nRegelung von Betriebs- und Öffnungszeiten) notwendig sein könnten. Beim\nBundesumweltschutzrecht einerseits und beim kantonalen Gastgewerberecht\nandererseits handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Regelungsgefüge. Das Bundesumweltschutzrecht inklusive der LSV und sämtlicher\nAusführungs- und Vollzugsbestimmungen gelten selbstredend auch nach\nMitternacht. Hingegen führte die Auffassung der Vorinstanz vorliegend zum\nunhaltbaren Ergebnis, dass die Kompetenz der LSV-Vollzugsbehörde zur\nÜberprüfung der Notwendigkeit allfälliger zusätzlicher emissionsbegrenzender\nbaulicher oder betrieblicher Massnahmen gerade in Bezug auf die\nlärmsensibelste Nachtzeit entfiele. Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich –\nauch nach Massgabe der nachfolgenden Erwägungen – als qualifiziert\nrechtsfehlerhaft.\n\n6.2 Auch aus dem GGG selbst ergibt sich der Vorbehalt des\nBundesumweltschutzrechts; ganz abgesehen davon, dass es kraft der\nderogatorischen Kraft des Bundesrechts von vornherein nicht denkbar wäre,\ndass dieses nach Mitternacht vom kantonalen Gastgewerberecht gleichsam\nverdrängt würde. Die Bestimmung von § 16 Abs. 1 GGG, welche sich mit den\nAusnahmen von der grundsätzlichen Schliessungszeit von Gastwirtschaften\nvon 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr (§ 15 GGG) beschäftigt, lautet:\n\n«Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn\ndie Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden.\n- 6-\n\nVorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und\nUmweltschutzrecht.»\n\n§ 16 Abs. 1 Satz 2 GGG weist demnach ausdrücklich auf die Möglichkeit\nvon Einschränkungen nach dem Bau- und Umweltschutzrecht hin. Solche\nkönnen eben gerade auch in der (auch nachträglichen) Anordnung von\nbaulichen und betrieblichen Massnahmen zur dauerhaften Begrenzung von\nLärmimmissionen liegen.\n\n"}