{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0002-2015_2015-01-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0002_2015_218.pdf", "Checksum": "a23d0266d3d7af1a1e94467050215f2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0002/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Verfahren. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. 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Mit der rechtlichen Übertragung des Clubs\nauf die Mitbeteiligte 2 und mit dem Übergang des Gastwirtschaftspatents von\nA.I. auf R.N. sei die Lärmklage gegen die G. sowie gegen A.I. gegenstandslos\ngeworden.\n\nSodann beträfen die in der Lärmklage behaupteten störenden\nLärmereignisse praktisch ausnahmslos die Zeit nach Mitternacht. Beim S.-Club\nhandle es sich um einen Gastwirtschaftsbetrieb, der neben der baurechtlichen\nBewilligung auch ein Gastwirtschaftspatent benötige. Betriebsverlängerungen\nüber Mitternacht hinaus würden im entsprechenden Verfahren gestützt auf § 15\nf. GGG und § 9 VO GGG geprüft und bewilligt, sofern die dort genannten\nVoraussetzungen (keine Beeinträchtigung der Nachtruhe und der öffentlichen\nOrdnung) erfüllt seien. Im hier fraglichen Sachbereich griffen die Vorschriften\ndes Bau- und Umweltrechts sowie diejenigen des Gastgewerberechts\nineinander. Die Baubewilligung decke in betrieblicher Hinsicht nur den Zeitraum\nzwischen 07.00 Uhr und 24.00 Uhr ab. Für eine Einschränkung oder einen\nEntzug der gestützt auf § 9 VO GGG erteilten Ausnahmebewilligung sowie\nallfällige vorsorgliche Massnahmen sei hingegen die Bewilligungsbehörde\ngemäss GGG, sprich die Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen,\nzuständig. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Betriebszeit bis 24.00\nUhr und für die Zeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr seien vom Gesetzgeber\nso vorgegeben. Sie erschienen auch sachgerecht, da die Stadtpolizei aufgrund\nder direkten Behandlung von Lärmklagen Dritter durch die Einsatzkräfte sowie\ndes bei ihr angesiedelten Fachbereichs Lärmbekämpfung über die erforderliche\nSachnähe und Beurteilungspraxis verfüge.\n\nZusammengefasst sei auf die Klage gegen die G. und gegen A.I. zufolge\nGegenstandslosigkeit nicht einzutreten. Soweit sich die Klage gegen die\nMitbeteiligte 2 und R.N. richte, sei sie betreffend die Betriebszeit nach\nMitternacht zuständigkeitshalber an die Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen, zu überweisen. (…)\n\n5.1 Mit Recht hielt der Bauentscheid vom 6. Dezember 2011 fest, dass die\nUmnutzung der vormaligen Geschäftsräume in einen Gastrobetrieb den für\nNeubauten geltenden Anforderungen unterliege, denn der S.-Club stellte bei\nseiner erstmaligen behördlichen Überprüfung eine nach dem Inkrafttreten des\nUSG am 1. Januar 1985 bewilligte, neurechtliche Anlage im Sinne von Art. 7\nAbs. 7 USG dar.\n- 4-\n\nSoweit Immissionen bei einer neurechtlichen Anlage nach aussen dringen,\nfallen sie in den Regelungsbereich der LSV (Art. 2 Abs. 1 LSV). Die\nLärmemissionen neuer Anlagen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht\nüberschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Vorinstanz\nerklärte im besagten Bauentscheid mit Recht weiter, dass für den fraglichen\nLärm keine Belastungsgrenzwerte festgelegt seien, weshalb die\nLärmemissionen im Einzelfall zu beurteilen seien (Art. 40 Abs. 3 LSV). Wie\nerwähnt kam die Vorinstanz in der Folge – aus welchen Gründen auch immer –\njedoch nicht zum Schluss, dass aus lärmschutzrechtlicher Sicht Beschränkungen der Betriebs- und Öffnungszeiten angezeigt seien, enthält doch\nder Bauentscheid vom 6. Dezember 2011 nichts Dementsprechendes und\nerwuchs er folglich ohne solche Anordnungen in Rechtskraft.\n\n5.2 Die Rekurrierenden behaupten, vom S.-Club gingen regelmässig\nunzumutbare nächtliche Lärmemissionen aus. Deshalb verlangen sie von der\nVorinstanz die nachträgliche Anordnung wirksamer lärmverhindernder Massnahmen, womit sie im Wesentlichen auf eine nachträgliche Begrenzung der\nnächtlichen Betriebs- und Öffnungszeiten abzielen.\n\n5.3 Verursacht eine rechtskräftig bewilligte neurechtliche Anlage\nnachträglich unzulässige Emissionen, kommt wegen der Rechtskraft der\nBewilligung in der Regel zwar keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Die\nRechtskraft der Baubewilligung steht der Anordnung zusätzlicher Massnahmen\nzur Begrenzung der Emissionen jedoch nicht von vornherein entgegen. Diese\nsind auch nachträglich noch anzuordnen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt\nder Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Bei der Interessenabwägung zwischen\nder richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der\nRechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der andern Seite darf\nberücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer Anlage im\nVoraus oft nicht genau ermitteln lassen. Auch die Wirksamkeit von baulichen\nund betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung lässt sich nicht immer\nausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung steht in diesen Fällen unter\ndem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art.\n25 Rz. 44).\n\nIn Dispositivziffer 20 des Bauentscheides vom 6. Dezember 2011 wird\nhierauf wie erwähnt sogar ausdrücklich hingewiesen.\n\n"}