{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0002-2015_2015-01-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0002_2015_218.pdf", "Checksum": "a23d0266d3d7af1a1e94467050215f2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0002/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.01.2015 BRGE I Nr. 0002/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Verfahren. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. 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Dezember 2011 bewilligte die Vorinstanz der G.\neinen Umbau samt Nutzungsänderung (neu: Club mit Bar und separatem\nFumoir) im Untergeschoss des Gewerbegebäudes an der G.-Strasse 1 in der\nKernzone, Wohnanteil 0 Prozent, Lärmempfindlichkeitsstufe III.\n\nDer Bauentscheid vom 6. Dezember 2011 hält fest, dass die Nutzungsänderung den für Neubauten geltenden Anforderungen unterliege, weshalb die\nPlanungswerte für Lärm einzuhalten seien (Art. 25 USG, Art. 7 der Lärmschutzverordnung [LSV]). Weil für den fraglichen Lärm keine Belastungsgrenzwerte festgelegt seien, sei die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen gestützt\nauf Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall zu beurteilen. Überdies seien die\nEmissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch\nund betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Der Bauentscheid\nstatuiert sodann, dass die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch das\nVerhalten der Gäste ausserhalb des Veranstaltungslokals durch die\nBetreiberschaft bzw. Eigentümerschaft verhindert werden müsse, dass die\nLautstärke der Musik jederzeit so zu dosieren sei, dass die Nachbarschaft zu\nkeiner Zeit unzumutbar belästigt werde und dass im Falle berechtigter\nLärmklagen die Anordnung zusätzlicher baulicher und betrieblicher Massnahmen vorbehalten bleibe. Zu den zulässigen Betriebs- bzw. Öffnungszeiten\ndes Lokals äusserte sich der Bauentscheid vom 6. Dezember 2011 nicht.\n\nErstmaliger Inhaber des gemäss § 2 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 1.\nDezember 1996 (GGG) für den Betrieb des Lokals erforderlichen\nGastwirtschaftspatents wurde A.I. Dieser gelangte mit Gesuch vom 6. Februar\n2012 an die Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen, und ersuchte um\nBewilligung einer dauernden Ausnahme von der in § 15 GGG grundsätzlich\n- 2-\n\nvorgeschriebenen Schliessungsstunde für Gastwirtschaften (24.00 Uhr bis\n05.00 Uhr).\n\nGestützt auf § 9 der Verordnung zum GGG (VO GGG) erteilte die\nStadtpolizei A.I. am 20. März 2012 die Bewilligung, das Lokal von Sonntag bis\nDonnerstag bis 04.00 Uhr sowie freitags und samstags bis 05.00 Uhr und damit\ndurchgehend geöffnet zu halten.\n\nAm 30. März 2012 nahm der S.-Club den Betrieb mit einer als «Club\nOpening» bezeichneten, von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr dauernden Party auf.\n\nIn den folgenden Monaten beschwerten sich umliegende Anwohner\nwiederholt über nächtliche Ruhestörungen. Im bei den Akten liegenden\nRapportzeitraum vom 10. Juni 2012 bis am 24. November 2013 gingen bei der\nEinsatzzentrale der Stadtpolizei X 17 (telefonische) Lärmklagen ein. Die Lärmklagen betrafen allesamt den Zeitraum nach Mitternacht.\n\nGemäss Bericht des zuständigen Sachbearbeiters im Kommissariat Polizeibewilligungen habe die Betreiberschaft immer wieder auf diese Lärmklagen\nreagiert, indem sie Sicherheitspersonal bis auf das Gelände der Kantonsschule\nF. patrouillieren liess sowie die direkt umliegenden Hinterhöfe mit Gittern\nabgesperrt und überdies bauliche Massnahmen im Lokal vorgenommen habe.\nDer Sachbearbeiter erklärt weiter, solange man im Kommissariat\nPolizeibewilligungen feststelle, dass bei einem Bewilligungsinhaber\nAnstrengungen vorhanden seien, die Nachtruhe der Anwohnerschaft wieder\nherzustellen und auch tatsächlich entsprechende Massnahmen eingeleitet\nwürden, stehe ein möglicher Entzug der Ausnahmebewilligung gemäss § 9 VO\nGGG «auf schwachen Füssen».\n\nMit Bauentscheid Nr. 944/13 vom 19. Juni 2013 bewilligte die Vorinstanz\nder G. einen inneren Umbau des S.-Club durch Entfernung des Fumoirs. Dieser\nBauentscheid ist vorliegend nur insoweit von Interesse, als festzuhalten ist,\ndass er sich – wie bereits der Bauentscheid vom 6. Dezember 2011 – nicht zu\nden Betriebs- und Öffnungszeiten des Lokals äussert, sondern in Dispositivziffer 14 einzig (und weiterhin) festhält, dass im Falle berechtigter Lärmklagen\ndie Anordnung zusätzlicher baulicher oder betrieblicher Massnahmen vorbehalten bleibe.\n\nMit der in der Prozessgeschichte erwähnten (schriftlichen) Lärmklage vom\n19. November 2013 gelangten die Rekurrierenden an die Vorinstanz und\nbeantragten:\n\n«1. Es seien der Betreiberin des Lokals S.-Club an der G.-Strasse 1 in X\nderartig wirksame Auflagen im Sinne des Vorsorgeprinzips des USG\nzu machen, dass die Besucher des Lokals sich nicht nächtens im\nQuartier verteilen und dort die Nachtruhe stören können,\n\neventualiter\n\n2. sei dem Lokal keine Betriebsbewilligung über 22.00 Uhr im Winter und\n23.00 Uhr im Sommer hinaus zu gewähren\n- 3-\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»\n\n3. Die Vorinstanz begründet den hier angefochtenen Nichteintretensund Überweisungsbeschluss vom 24. Juni 2014 zusammengefasst\nwie folgt:\n\n"}