Abweichende Meinung einer Minderheit des Gerichts: Der Rekurs wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben als damit die 1. und 2. Bauetappe der FGZ-Siedlung am Friesenberg samt den zughörigen Gärten und das ehemalige Genossenschaftshaus nicht unter Schutz gestellt bzw. diese aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung entlassen wurden. Angesichts des hohen Grades der Schutzwürdigkeit vermögen die weiteren privaten und öffentlichen Interessen das Interesse an einer Unterschutzstellung nicht zu überwiegen. R1S.2017.05018 Seite 19