Im Weiteren kommt hinzu, dass die Stadt auch verpflichtet ist, den Anteil preisgünstigen Wohnraums zu erhöhen. Die Förderung der Verdichtung bei Genossenschaftssiedlungen ist daher sowohl dem Ziel der Verdichtung als auch dem Ziel, preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, äusserst dienlich. Eine Teilunterschutzstellung fällt aufgrund des Ensemblecharakters der 1. und 2. Etappe im vornherein ausser Betracht und ist daher nicht näher zu prüfen. Trotz des hohen Grades der Schutzwürdigkeit erweist sich damit die vorinstanzliche Interessenabwägung vorliegend nicht als rechtsverletzend. 7.1. Somit ist der Rekurs abzuweisen. [….]