Der Unterschied in der Ausnützung zwischen der bestehenden Siedlung und einer Neuüberbauung mit maximaler Ausnützung würde gemäss Darstellung der Mitbeteiligten (act. 9.1) bereits heute, unter der geltenden Bauund Zonenordnung 7542 m2 betragen. Was bei einer für eine Familie durchschnittlichen Genossenschaftswohnungsgrösse von rund 80 m 2 94 zusätzliche Wohneinheiten ergeben würde. Auf diese Weise entstünde an best erschlossener und zentrumsnaher Lage wesentlich mehr und zweckmässigerer Wohnraum, als wenn das Schutzobjekt zu erhalten wäre. Die haushälterische Bodennutzung und die Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit.