6.3. Die Vorinstanz hat im Weiteren die im konkreten Einzelfall tangierten öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ermittelt und gegeneinander abgewogen. Wie vorstehend dargelegt, ist die Schutzwürdigkeit der Siedlung und damit das denkmalpflegerische Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts nach Auffassung des Gerichts nicht als derart hochrangig einzustufen, wie dies im Gutachten dargelegt wurde. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, den finanziellen Interessen der Mitbeteiligten einiges Gewicht beizumessen (vgl. dazu BGr 1P.584/1995, E. 6b, in ZBl 1996 366 ff.).