Das ISOS beurteilt Ortsbilder in ihrer Gesamtheit und nicht aufgrund der Qualität einzelner Bauten. Andernfalls hätte der Umstand, dass ein Quartier der Substanzerhaltungszone (Erhaltungsziel A) zugeschieden ist zur Folge, dass sämtliche dort gelegene Bauten in ihrer Substanz erhalten respektive flächendeckend unter Schutz gestellt werden müssten. Für einen derart massiven Eingriff in die Eigentumsordnung fehlt dem Bund indes die Kompetenz. Im Rahmen einer künftigen (projektbezogenen) Nutzungsplanung werden die Schutzanliegen des ISOS jedoch angemessen zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu etwa VB.2017.00013 vom 18. Mai 2017, E. 5.1. ff., www.vgr.zh.ch).