Auch die für diese Epoche typische Nutzung der angelegten Freiräume als Nutzgarten ist heute kaum mehr erkennbar. Die Gründersiedlung ist damit einzig als Ensemble gesehen ein wichtiger Zeuge und nicht in ihren einzelnen Bestandteilen, was den Grad der Schutzwürdigkeit nach Auffassung des Gerichts doch erheblich mindert. Hinzukommt, dass es sich bei den strittigen Etappen nicht um einen typischen Vertreter des genossenschaftlichen Wohnungsbaus handelt, sondern eher um eine Ausnahmeerscheinung einer Gartenstadtidylle, die nicht per se geeignet ist, den typischen Charakter dieser Zeit zu wiederspiegeln.