Gleichwohl ist festzuhalten, dass gemäss den Feststellungen des Gerichtes anlässlich des durchgeführten Augenscheins und den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung doch erhebliche Zweifel an der Hochrangigkeit des Schutzobjektes bestehen. Der Einzelwert der Gebäude muss als eher gering bezeichnet werden. Die Grundrisstypologien sind als konventionell einzustufen. Den bauliche Zustand der einzelnen Gebäude, namentlich von Aussenhülle samt Dächern und allen haustechnischen Installationen inkl. allen Erschliessungs- und Werkleitungen, erachtet das Fachgericht als sehr schlecht.