R1S.2017.05018 Seite 14 6.1. Eine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines Schutzobjekts und den privaten Interessen an einer möglichst freien Nutzung des Grundstücks kann nach dem vorstehend gesagten nur vorgenommen werden, wenn die Qualität des Objekts als wichtiger Zeuge bekannt ist. Die Frage nach dem Grad der Schutzwürdigkeit blieb vorliegend von den Parteien unbestritten.