Ihm kommt jedoch wie erwähnt grundsätzlich kein "entscheidendes" Gewicht im Vergleich zum öffentlichen Interesse an den denkmalschützerischen Massnahmen zu. Dahingehende Wirtschaftlichkeitsüberlegungen spielen aber eine Rolle, wenn sich die Schutzmassnahme für die Eigentümerschaft geradezu als unzumutbar erweisen würde (vgl. VB.2003.00120 vom 10. September 2003, E. 4b; zum Ganzen s. VB.2012.00287 vom 21. November 2012; E. 6.1; VB.2007.00255 vom 4. Oktober 2007, E. 6, alle www.vgr.zh.ch; BGE 120 Ia 270, E. 6, BGr 1P.584/1995, E. 6b, in ZBl 1996 366 ff.).