Dies bedeutet aber nicht, dass solche Überbauungsmöglichkeiten überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Nutzung, wie sie ohne denkmalpflegerische Einschränkungen rein rechtlich zulässig und tatsächlich möglich wäre, mithin das private, finanzielle Interesse an einer zonengemässen Nutzung in die Interessenabwägung einzubeziehen. Ihm kommt jedoch wie erwähnt grundsätzlich kein "entscheidendes" Gewicht im Vergleich zum öffentlichen Interesse an den denkmalschützerischen Massnahmen zu.