Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht "massgebend" bzw. "nicht entscheidend", welche zonengemässen Ausnützungsmöglichkeiten oder welche Renditen mit einer Neuüberbauung ohne Schutzmassnahme gegeben wären (vgl. BGE 118 Ia 384, E. 5e, sowie BGE 112 Ib 263, E. 4; s. auch VB.2010.00472 vom 26. Januar 2011, E. 8.3, www.vgr.zh.ch). Dies bedeutet aber nicht, dass solche Überbauungsmöglichkeiten überhaupt nicht zu berücksichtigen wären.