3.3.2. Die Stadt Zürich und die mitbeteiligte Grundeigentümerin halten diesen Vorbringen zusammengefasst entgegen, die FGZ sei als gemeinnützige Wohnbauträgerin zur Kostenmiete verpflichtet. Die Mietzinse hätten gemäss den Statuten grundsätzlich kostendeckend zu sein. Damit verbiete sich eine Quersubventionierung von zu teuren Wohnungen über die Erträge aus anderen Überbauungen. Gleichwohl gehe die FGZ sehr sorgsam mit ihren Liegenschaften um und sei sich des ansehnlichen baulichen Erbes bewusst. So bekenne sie sich auch klar zum Konzept einer modernen Gartenstadt.