Das öffentliche Interesse an einer Verdichtung des überbauten Gebiets gelte nicht absolut, sondern sei im Einzelfall in eine Abwägung miteinzubeziehen. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gartenstadt eben gerade nicht mit dem Ziel der Verdichtung gebaut worden sei, sondern hohe Wohnqualität in der Naturnähe ermöglichen sollte.