3.3.1. Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, es handle sich bei der streitbetroffenen Gründersiedlung unbestrittenermassen um ein hochrangiges Schutzobjekt. Es sei zwar zutreffend, dass keine der 24 Siedlungen der FGZ in einem Inventar verzeichnet sei, das liege indes nicht an der fehlen-