Angestrebt werde eine Siedlungsverdichtung anstelle der grossen und schlecht genutzten privaten Gärten. Der Masterplan der FGZ empfehle unter Beachtung der öffentlichen Interessen –insbesondere der Vorgaben zur inneren Siedlungsverdichtung im Raumplanungsgesetz (Art. 1 Abs. 2a bis RPG), im kantonalen und im regionalen Richtplan und dem gesetzlich verankerten Auftrag zur Förderung des gemeinnützigen und preisgünstigen Wohnungsbaus in der Stadt Zürich – die Gründersiedlung weder zu inventarisieren noch unter Schutz zu stellen. Damit werde auch eine Unterschutzstellung der Gärten hinfällig.