{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0001-2018_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0001-2018_vom_12._januar_2018.pdf", "Checksum": "0448a82560ba670b9dae1e31d2fa07b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0001/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "FGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:29", "Checksum": "f2a89d44beb35c547748448128edc52c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018\nRegeste:\nFGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung.\n\nR1S.2017.05018 Seite 17\nNebst den oben angeführten privaten Interessen stehen auch öffentliche Interessen einer Schutzmassnahme entgegen. So liegt die Realisierung der\nNeuüberbauung auch im öffentlichen, raumplanerischen Interesse der inneren Verdichtung. Die Stadt Zürich hat aufgrund des kantonalen Raumordnungskonzeptes den Auftrag erhalten, über den Zeithorizont von 2030 hinaus Raum für zusätzliche 80'000 Bewohnerinnen und Bewohner zu schaffen. Zur Abdeckung dieses zusätzlichen Raumbedürfnisses muss zwingend\nnach innen verdichtet werden können. Das Gebiet des Friesenberg-\nQuartiers wird im Rahmen der Überarbeitung des regionalen Richtplans im\nZielbild 2040 der Stadt Zürich dem Gebiet mit hoher Nutzungsdichte zugewiesen und ist zudem dem Gebiet mit zusätzlichem Verdichtungspotential\nzugeordnet. Das Gebiet ist bereits bestens erschlossen und zählt damit zu\nden Fokusgebieten der Siedlungsverdichtung nach kantonalem Richtplan.\nEs bietet aufgrund der heute bestehenden Bebauung ein enormes Verdichtungspotential wie es ansonsten in der Stadt Zürich kaum zu finden ist. Die\nmit der Richtplanung angestrebte Verdichtung kann indes nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn insbesondere diejenigen Areale genutzt\nwerden können, die heute unternutzt sind. Dies sind in der Stadt Zürich in\naller Regel Areale mit einem alten Baubestand. Bei der Raumentwicklung\nmüssen deshalb – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – Prioritäten gesetzt werden und an gewissen Orten den Interessen an der Verdichtung\ngegenüber dem Interesse an der Erhaltung denkmalpflegerisch wertvoller\nSubstanz bzw. Siedlungsstrukturen der Vorzug gegeben werden.\n\nDer Unterschied in der Ausnützung zwischen der bestehenden Siedlung\nund einer Neuüberbauung mit maximaler Ausnützung würde gemäss Darstellung der Mitbeteiligten (act. 9.1) bereits heute, unter der geltenden Bauund Zonenordnung 7542 m2 betragen. Was bei einer für eine Familie\ndurchschnittlichen Genossenschaftswohnungsgrösse von rund 80 m 2\n94 zusätzliche Wohneinheiten ergeben würde. Auf diese Weise entstünde\nan best erschlossener und zentrumsnaher Lage wesentlich mehr und\nzweckmässigerer Wohnraum, als wenn das Schutzobjekt zu erhalten wäre.\nDie haushälterische Bodennutzung und die Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) sind zentrale Gebote der Raumplanung und\nvon hohem öffentlichen Interesse. Die Verdichtungsmöglichkeiten bei einer\nSanierung wären auch bei im Rahmen einer Schutzanordnung zu treffenden Festlegung zulässiger Eingriffe in die Bausubstanz zweifelsohne erheblich geringer, als bei einem Neubau. Problematisch ist in diesem Zu-\n\nR1S.2017.05018 Seite 18\nsammenhang, dass sich das Schutzobjekt durch ausnützungsrelevante\nEingriffe in aller Regel nachhaltig wandeln würde.\n\nIm Weiteren kommt hinzu, dass die Stadt auch verpflichtet ist, den Anteil\npreisgünstigen Wohnraums zu erhöhen. Die Förderung der Verdichtung bei\nGenossenschaftssiedlungen ist daher sowohl dem Ziel der Verdichtung als\nauch dem Ziel, preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, äusserst dienlich.\n\nEine Teilunterschutzstellung fällt aufgrund des Ensemblecharakters der\n1. und 2. Etappe im vornherein ausser Betracht und ist daher nicht näher\nzu prüfen.\n\nTrotz des hohen Grades der Schutzwürdigkeit erweist sich damit die vorinstanzliche Interessenabwägung vorliegend nicht als rechtsverletzend.\n\n7.1.\nSomit ist der Rekurs abzuweisen.\n\n[….]\n\nAbweichende Meinung einer Minderheit des Gerichts:\nDer Rekurs wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird insoweit\naufgehoben als damit die 1. und 2. Bauetappe der FGZ-Siedlung am Friesenberg samt den zughörigen Gärten und das ehemalige Genossenschaftshaus nicht unter Schutz gestellt bzw. diese aus dem Inventar der\nSchutzobjekte von kommunaler Bedeutung entlassen wurden. Angesichts\ndes hohen Grades der Schutzwürdigkeit vermögen die weiteren privaten\nund öffentlichen Interessen das Interesse an einer Unterschutzstellung\nnicht zu überwiegen.\n\nR1S.2017.05018 Seite 19\n"}