{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0001-2018_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0001-2018_vom_12._januar_2018.pdf", "Checksum": "0448a82560ba670b9dae1e31d2fa07b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0001/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "FGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:29", "Checksum": "f2a89d44beb35c547748448128edc52c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018\nRegeste:\nFGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung.\n\nR1S.2017.05018 Seite 15\nhaltungsziel A (Erhaltung der Substanz) verkennt. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind Rechtsänderungen während des Rechtsmittelverfahrens zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. RB 1985\nNr. 116), allerdings begründen auf Gebiete bezogene Erhaltungsziele des\nISOS nicht die Schutzwürdigkeit von Einzelobjekten. Das ISOS beurteilt\nOrtsbilder in ihrer Gesamtheit und nicht aufgrund der Qualität einzelner\nBauten. Andernfalls hätte der Umstand, dass ein Quartier der Substanzerhaltungszone (Erhaltungsziel A) zugeschieden ist zur Folge, dass sämtliche\ndort gelegene Bauten in ihrer Substanz erhalten respektive flächendeckend\nunter Schutz gestellt werden müssten. Für einen derart massiven Eingriff in\ndie Eigentumsordnung fehlt dem Bund indes die Kompetenz. Im Rahmen\neiner künftigen (projektbezogenen) Nutzungsplanung werden die Schutzanliegen des ISOS jedoch angemessen zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu\netwa VB.2017.00013 vom 18. Mai 2017, E. 5.1. ff., www.vgr.zh.ch).\n\n6.3.\nDie Vorinstanz hat im Weiteren die im konkreten Einzelfall tangierten öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ermittelt und gegeneinander abgewogen.\n\nWie vorstehend dargelegt, ist die Schutzwürdigkeit der Siedlung und damit\ndas denkmalpflegerische Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts\nnach Auffassung des Gerichts nicht als derart hochrangig einzustufen, wie\ndies im Gutachten dargelegt wurde. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, den finanziellen Interessen der Mitbeteiligten einiges Gewicht beizumessen (vgl. dazu BGr 1P.584/1995, E. 6b, in ZBl 1996 366 ff.).\n\nDer Machbarkeitsstudie (act. 5.7) der Eigentümerschaft kann betreffend einer Sanierung der Siedlung folgendes entnommen werden:\n\nBezüglich dem Lärmschutz wären aufgrund der Lage an der stark befahrenen Schweighofstrasse tiefgreifende strukturelle Sanierungsmassnahmen\nnotwendig, wie beispielsweise Grundrissanpassungen. Ebenfalls umfangreich wäre eine den heutigen Ansprüchen entsprechende energetische Sanierung der Siedlung. Es müssten die gesamte Gebäudehülle und alle\nDachflächen über bewohnten Geschossen sowie die Kellerdecken unter\nbewohnten Geschossen isoliert werden. Das Kanalisationssystem bedarf\nvon den Fallsträngen bis zu den öffentlichen Anschlüssen im Strassenbereich einer vollständigen Erneuerung.\n\nR1S.2017.05018 Seite 16\nIm Innern müssten insbesondere die gesamten Sanitäranlagen sowie die\nKüchen, die Bodenoberflächen, die Wände und Decken erneuert und Massnahmen bezüglich Trittschall ergriffen werden.\n\nFür die Sanierung beider Etappen ist gemäss der Studie mit Kosten in der\nHöhe von Fr. 54'437'000.-- zu rechnen. Die Gebäude könnten so für weitere 60 Jahre erhalten werden.\n\nAngesichts der sich bei den Akten befindlichen Machbarkeitsstudie und den\nAusführungen der Stadt und der Eigentümerschaft ist davon auszugehen,\ndass eine integrale Unterschutzstellung für die Grundeigentümer eine grosse finanzielle Belastung zur Folge hätte (vgl. act.5.7); dies insbesondere,\nda sie einem genossenschaftlichen Wohnzweck mit entsprechend tiefen\nMietzinsen verpflichtet ist. Bei einer Sanierung würden die voraussichtlichen Mietpreise wohl über denjenigen eines Neubaus liegen. Die Eigentümerschaft rechnet mit minimalen Mietpreisen von Fr. 2'585.-- für ein\n5-Zimmer-Haus und mit Fr. 1'936.-- für eine 4-Zimmer-Wohnung der\n1. Etappe nach erfolgter Sanierung. Bei der 2. Etappe würden die Mietpreise für die Wohnungen und Häuser zwischen Fr. 1'459.-- für eine 2-Zimmer-\nWohnung und Fr. 3'138.-- für ein 5-Zimmer-Haus mit Dachausbau betragen. Diese Mietpreise sind mit einem genossenschaftlichen Wohnzweck\nnicht vereinbar.\n\nDas Baurekursgericht als Fachgericht erachtet die Darstellung der zu erwartenden Sanierungskosten als nachvollziehbar und vertretbar. Auf die\nEinholung eines Gutachtens konnte daher entgegen dem rekurrentischen\nAntrag verzichtet werden.\n\nFerner steht einer Schutzmassnahme abgesehen von der in wirtschaftlicher\nHinsicht fragwürdigen Sanierung des Schutzobjekts vor allem das erhebliche finanzielle Interesse der Eigentümerin an der vollständigen Neuüberbauung des Grundstücks entgegen, mit welcher insbesondere aufgrund\ndes Verdichtungspotentials mehr Wohnraum geschaffen werden könnte.\nDie erhebliche Lärm- und Schadstoffbelastung entlang der stark befahrenen Schweighofstrasse würde zwar auch im Falle eines Neubaus bestehen\nbleiben, mit einem Neubau könnte jedoch weitaus gezielter und effizienter\nauf die Belastungen reagiert werden, als mit einer Sanierung der bestehenden Siedlung.\n\n"}