{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0001-2018_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0001-2018_vom_12._januar_2018.pdf", "Checksum": "0448a82560ba670b9dae1e31d2fa07b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0001/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "FGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:29", "Checksum": "f2a89d44beb35c547748448128edc52c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018\nRegeste:\nFGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung.\n\nR1S.2017.05018 Seite 13\n5.2.\nBei sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen\nkommt den Denkmalpflegebehörden eine gewisse Entscheidungsfreiheit\nzu. Solche Anordnungen sind namentlich dann mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen, wenn es um die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge, um die Bestimmung des Umfangs einer Schutzmassnahme oder um die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten geht.\nDiesbezügliche Beurteilungen sind mit einem spezifisch denkmalpflegerischen Fachwissen verbunden. Unerheblich ist, ob es um Anordnungen\nkommunaler oder kantonaler Denkmalpflegebehörden geht.\n\nBesagte Zurückhaltung führt allerdings nicht etwa dazu, dass das Baurekursgericht gleich wie das Verwaltungsgericht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt wäre (§ 20 Abs. 1 und § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Konsequenz ist vielmehr, dass das Baurekursgericht den\nangefochtenen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Denkmalpflegebehörde und in sorgfältiger, einlässlicher\nAuseinandersetzung mit diesen zu überprüfen hat. Dergestalt ist zwischen\nder Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde einerseits und dem\nAnspruch auf wirksamen Rechtsschutz andererseits (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]) praktische Konkordanz herzustellen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.).\n\nIm Übrigen kommt dem Baurekursgericht bei der Überprüfung von sich auf\n§ 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen in der Regel\nvolle Kognition zu (§ 20 Abs. 1 VRG). Die Frage, was unter einem\nSchutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu verstehen ist, kann\ndas Baurekursgericht frei beantworten. Soweit ihm die örtlichen Verhältnisse hinreichend bekannt sind, kann es diese in der Regel frei würdigen.\nGeht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungsund Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist\ndas Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung\nnicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehörden, womit auch in dieser Hinsicht eine Kognitionseinschränkung nicht begründet wäre.\n\nR1S.2017.05018 Seite 14\n6.1.\nEine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines\nSchutzobjekts und den privaten Interessen an einer möglichst freien Nutzung des Grundstücks kann nach dem vorstehend gesagten nur vorgenommen werden, wenn die Qualität des Objekts als wichtiger Zeuge bekannt ist. Die Frage nach dem Grad der Schutzwürdigkeit blieb vorliegend\nvon den Parteien unbestritten.\n\nGleichwohl ist festzuhalten, dass gemäss den Feststellungen des Gerichtes\nanlässlich des durchgeführten Augenscheins und den Ausführungen der\nVorinstanz in der Vernehmlassung doch erhebliche Zweifel an der Hochrangigkeit des Schutzobjektes bestehen. Der Einzelwert der Gebäude muss\nals eher gering bezeichnet werden. Die Grundrisstypologien sind als konventionell einzustufen. Den bauliche Zustand der einzelnen Gebäude, namentlich von Aussenhülle samt Dächern und allen haustechnischen Installationen inkl. allen Erschliessungs- und Werkleitungen, erachtet das Fachgericht als sehr schlecht. Bei der Erstellung der Siedlung wurden möglichst\ngünstige Baumaterialien (Torfmull statt Schlacke) verwendet, welcher Umstand zu erheblichen Problemen bei der Sanierung führen wird. Auch die\nfür diese Epoche typische Nutzung der angelegten Freiräume als Nutzgarten ist heute kaum mehr erkennbar. Die Gründersiedlung ist damit einzig\nals Ensemble gesehen ein wichtiger Zeuge und nicht in ihren einzelnen Bestandteilen, was den Grad der Schutzwürdigkeit nach Auffassung des Gerichts doch erheblich mindert.\n\nHinzukommt, dass es sich bei den strittigen Etappen nicht um einen typischen Vertreter des genossenschaftlichen Wohnungsbaus handelt, sondern eher um eine Ausnahmeerscheinung einer Gartenstadtidylle, die nicht\nper se geeignet ist, den typischen Charakter dieser Zeit zu wiederspiegeln.\n\nSo wurden in der Stadt denn auch bereits die Siedlungen \"Im Eisernen\nZeit\" (1924 - 26) und \"Zanggerweg\" (1926/27) unter Schutz gestellt, welche\ngemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz besser geeignet sind, die Gartenstadtidee abzubilden.\n\n6.2.\nSodann ist festzuhalten, dass der Rekurrent die denkmalschutzrechtlichen\nAuswirkungen der mittlerweile in Kraft getretenen ISOS-Festsetzung für die\nStadt Zürich respektive der Deklarierung des Friesenberg-Quartiers mit Er-\n\n"}