{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0001-2018_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0001-2018_vom_12._januar_2018.pdf", "Checksum": "0448a82560ba670b9dae1e31d2fa07b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0001/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "FGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:29", "Checksum": "f2a89d44beb35c547748448128edc52c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018\nRegeste:\nFGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung.\n\nR1S.2017.05018 Seite 11\nweitgehend verschwunden. Gerade der ländliche Charakter der Siedlung\npasse nicht mehr in die heutige Stadt. Eine qualitativ hochstehende Verdichtung – wie diese von der Mitbeteiligten angestrebt werde – auf den\nstreitbetroffenen Grundstücken inmitten der Stadt und mit bereits bestehender hervorragender Anbindung an den öffentlichen Verkehr würden\nganz klar im öffentlichen Interesse liegen. Das Verdichtungspotential sei\nsehr gross.\n\n4.\nUnbestritten ist, dass es sich bei den ersten beiden Bauetappen der Friesenbergsiedlung um ein einzigartiges und hochrangiges Schutzobjekt handelt. Die Qualifikation eines Objektes als \"wichtiger Zeuge\" oder \"wesentlich\nmitprägendes Element\" für die Umgebung führt indes nicht zwingend zur\nAnordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 und § 207 PBG,\nsondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des\nSchutzobjektes höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und\nprivate Interessen.\n\nDiese Interessenabwägung ist vorliegend strittig.\n\n5.1.\nMassnahmen des Natur- und Heimatschutzes müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV]). Das Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne verlangt, dass eine Schutzmassnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Nur in diesem Fall ist die\nMassnahme den Privaten zumutbar (s. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016,\nRz. 555 ff.).\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit\nvon Schutzmassnahmen im engeren Sinne vermag das finanzielle Interesse an einer gewinnbringenden oder gar höchstmöglichen Ausnützung einer\nLiegenschaft für sich allein das öffentliche Interesse an Denkmalschutzmassnahmen grundsätzlich nicht zu überwiegen. Dies ist allerdings nicht so\nzu verstehen, dass den wirtschaftlichen Interessen privater Eigentümer bei\nder Interessenabwägung überhaupt keine Bedeutung zukommt. Sehr er-\n\nR1S.2017.05018 Seite 12\nhebliche finanzielle Interessen können der Verfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses durchaus im Wege stehen. Hingegen\nmüssen unter Umständen auch sehr grosse finanzielle Interessen der\nGrundeigentümer öffentlichen Interessen weichen, weil das Gemeinwesen\nsonst kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte. Die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne darf nicht isoliert nur anhand der zu\nerwartenden finanziellen Aufwendungen beurteilt werden. Vielmehr ist im\nRahmen der Interessenabwägung auch das Mass des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung und damit der Grad der Schutzwürdigkeit zu\nberücksichtigen. Die Grenze der Zumutbarkeit einer Einschränkung ist jedenfalls dann erreicht, wenn ein Grundstück nicht mehr bestimmungsgemäss und wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann oder wenn die Erhaltung des Schutzobjekts einen Restaurierungsaufwand bedingen würde, der\nin keinem vernünftigen Verhältnis zum Zweck der Unterschutzstellung mehr\nstünde. Dabei gilt der Grundsatz, dass, je schutzwürdiger eine Baute ist,\ndesto geringer die Rentabilitätsüberlegungen zu gewichten sind.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht \"massgebend\" bzw.\n\"nicht entscheidend\", welche zonengemässen Ausnützungsmöglichkeiten\noder welche Renditen mit einer Neuüberbauung ohne Schutzmassnahme\ngegeben wären (vgl. BGE 118 Ia 384, E. 5e, sowie BGE 112 Ib 263, E. 4;\ns. auch VB.2010.00472 vom 26. Januar 2011, E. 8.3, www.vgr.zh.ch). Dies\nbedeutet aber nicht, dass solche Überbauungsmöglichkeiten überhaupt\nnicht zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Nutzung,\nwie sie ohne denkmalpflegerische Einschränkungen rein rechtlich zulässig\nund tatsächlich möglich wäre, mithin das private, finanzielle Interesse an\neiner zonengemässen Nutzung in die Interessenabwägung einzubeziehen.\nIhm kommt jedoch wie erwähnt grundsätzlich kein \"entscheidendes\" Gewicht im Vergleich zum öffentlichen Interesse an den denkmalschützerischen Massnahmen zu. Dahingehende Wirtschaftlichkeitsüberlegungen\nspielen aber eine Rolle, wenn sich die Schutzmassnahme für die Eigentümerschaft geradezu als unzumutbar erweisen würde (vgl. VB.2003.00120\nvom 10. September 2003, E. 4b; zum Ganzen s. VB.2012.00287 vom\n21. November 2012; E. 6.1; VB.2007.00255 vom 4. Oktober 2007, E. 6, alle\nwww.vgr.zh.ch; BGE 120 Ia 270, E. 6, BGr 1P.584/1995, E. 6b, in ZBl 1996\n366 ff.).\n\n"}