{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0001-2018_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0001-2018_vom_12._januar_2018.pdf", "Checksum": "0448a82560ba670b9dae1e31d2fa07b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0001/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "FGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:29", "Checksum": "f2a89d44beb35c547748448128edc52c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018\nRegeste:\nFGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung.\n\nR1S.2017.05018 Seite 7\nDer Bau der FGZ-Siedlung falle in die Periode des gemeinnützigen Wohnungsbaus von 1921 - 1925, als fast ausschliesslich Baugenossenschaften\nals Wohnbauträger aufgetreten seien. Die Gründersiedlung der FGZ sei\nnicht nur die erste, am Friesenberg erstellte Wohnsiedlung, sie gehöre zugleich auch in die Pionierphase des genossenschaftlichen Wohnungsbaus,\nder die Arbeiterschaft mit ihrem durch die Gewerkschaften und linken Parteien geformten politischen Selbstverständnis zum wichtigen Akteur auf\ndem Wohnungsmarkt gemacht habe. Die FGZ Gründersiedlung gelte nicht\nnur als \"Herz\" und \"Perle\" des Friesenbergs, sondern zugleich als exemplarisches Versuchsmodell für die Ausrichtung der sozialdemokratisch geprägten Planungspolitik, die mit dem Gartenstadtmodell auf den ökonomischen\nZwang zur maximalen Parzellen-Ausnutzung verzichtete.\n\n3.1.2.\nIm Weiteren wurde bereits im Jahre 2008 eine Freiraum-Analyse der FGZ-\nSiedlungen durch das Büro für Gartendenkmalpflege der Stadt Zürich erstellt (act. 5.5). Bezüglich der hier strittigen 1. und 2.Bauetappe kommt die\nAnalyse zum Schluss, dass gerade die Gärten der 1. Bauetappe am ehesten dem englischen Ideal einer Gartenstadt entsprächen. Die weiträumigen\nHausgärten und liebevoll gepflegten Vorgärten würden die Siedlung wesentlich prägen. Die Bebauung trete gegenüber dem allgegenwärtigen\nGrün der Gärten zurück. Nachteilig zu vermerken seien die vernachlässigten Gärten entlang des Margaretenweges und die aufgrund der hohen\nLärmbelastung hermetisch wirkend abgeriegelten Gärten entlang der\nSchweighofstrasse.\n\n3.2.\nDer Stadtrat verzichtete in der Folge auf eine Unterschutzstellung der\n1. und 2. Bauetappe der FGZ Siedlung mitsamt den zughörigen Gärten und\ndem ehemaligen Genossenschaftshaus.\n\nEr begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, dass die in zwei\nBauetappen erstellte FGZ-Gründersiedlung ein wichtiger Zeuge des genossenschaftlichen Wohnungsbaus sei, welcher innerhalb des Siedlungsverbunds im Friesenberg als Ausnahmeerscheinung gelte, die mit allen anderen Bauetappen nicht vergleichbar sei. Sie sei aufgrund der dörflichkleinstädtlichen Ausprägung als \"helvetisches Modell der Gartenstadt\" zu\nverstehen und werde mit ihrer Umgebung von der Denkmalpflege als hoch-\n\nR1S.2017.05018 Seite 8\nrangiges Schutzobjekt eingestuft. Auch das Bundesinventar ISOS sehe für\ndie beiden Siedlungsetappen sowie für das Genossenschaftshaus einen\nErhalt der Substanz und damit Schutzmassnahmen vor (Erhaltungsziel A).\n\nEs sei indes so, dass die im Rahmen der Machbarkeitsstudie errechneten\nKosten für eine Gesamtsanierung der Wohnsiedlung im Hinblick auf die zu\nerwartenden monatlichen Mietzinsbelastungen pro Wohnung und Hausteil\nals überdurchschnittlich hoch betrachtet werden müssten. Alleine die Neuerstellung der Abwasserkanalisation für das betroffene Areal werde sich auf\netwa 10 Millionen Franken belaufen. Die Gebäude seien in einem schlechten Zustand; die Wohnungsgrössen sowie der Komfort entsprächen nicht\nden heutigen Standards und die Wohnungen entlang der Schweighofstrasse und der Friesenbergstrasse seien erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt. Im Falle einer Unterschutzstellung müsste die Siedlung aufwändig\nund teuer saniert werden, ohne eine Verbesserung hinsichtlich Komfort und\nLärm erreichen zu können. Aus Gründen der ökonomischen Verhältnismässigkeit werde von der FGZ ein Ersatzneubau angestrebt. So könne sie\nauf dem grossen Areal der Gründersiedlung preisgünstige Wohnungen anbieten, die auch den heutigen Wohnstandards genügten. Damit könne auch\ndem Ziel von Art. 2quater der Gemeindeordnung Rechnung getragen werden. Mit einer Unterschutzstellung der fraglichen beiden Bauetappen würde\ndie FGZ ausgerechnet auf ihrem grössten und mit der S-Bahn am besten\nerschlossenen Areal in der Entwicklung zeitgemässer gemeinnütziger\nWohnungen gehindert. Angestrebt werde eine Siedlungsverdichtung anstelle der grossen und schlecht genutzten privaten Gärten. Der Masterplan der\nFGZ empfehle unter Beachtung der öffentlichen Interessen –insbesondere\nder Vorgaben zur inneren Siedlungsverdichtung im Raumplanungsgesetz\n(Art. 1 Abs. 2a bis RPG), im kantonalen und im regionalen Richtplan und\ndem gesetzlich verankerten Auftrag zur Förderung des gemeinnützigen und\npreisgünstigen Wohnungsbaus in der Stadt Zürich – die Gründersiedlung\nweder zu inventarisieren noch unter Schutz zu stellen. Damit werde auch\neine Unterschutzstellung der Gärten hinfällig.\n\n3.3.1.\nDer Rekurrent macht demgegenüber geltend, es handle sich bei der streitbetroffenen Gründersiedlung unbestrittenermassen um ein hochrangiges\nSchutzobjekt. Es sei zwar zutreffend, dass keine der 24 Siedlungen der\nFGZ in einem Inventar verzeichnet sei, das liege indes nicht an der fehlen-\n\n"}