{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0001-2018_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0001-2018_vom_12._januar_2018.pdf", "Checksum": "0448a82560ba670b9dae1e31d2fa07b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0001/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "FGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:29", "Checksum": "f2a89d44beb35c547748448128edc52c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 12.01.2018 BRGE I Nr. 0001/2018\nRegeste:\nFGZ-Wohnsiedlung Friesenberg Zürich. Nichtunterschutzstellung. | Strittig war die vom Stadtrat vorgenommene Nichtunterschutzstellung bzw. Inventarentlassung der 1. und 2. Bauetappe der FGZ- Wohnsiedlung Friesenberg. 　 Den dagegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht ab. Das Gericht beurteilte die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform. Dieser hatte unter anderem die privaten finanziellen Interessen der Grundeigentümerschaft an einer Neuüberbauung sowie das öffentliche raumplanerische Interesse der inneren Verdichtung stärker gewichtet als den Erhalt der seiner Ansicht nach unbestrittenermassen in hohem Masse schutzwürdigen Siedlung.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2017.05018\nBRGE I Nr. 0001/2018\n\nEntscheid vom 12. Januar 2018\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter\nJürg Trachsel, Gerichtsschreiberin Karin Rüsch\n\nin Sachen Rekurrent\nZürcher Heimatschutz ZVH, Eichstrasse 29, 8045 Zürich\n\ngegen Rekursgegner\n1. Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\n\nMitbeteiligte\n2. Familienheim-Genossenschaft Zürich (FGZ), Schweighofstrasse 193,\n8045 Zürich\n\nbetreffend Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 14. Dezember 2016; Verzicht auf\nUnterschutzstellung; Inventarentlassung sowie Inventarergänzungen betreffend Wohnsiedlungen und Gartenanlagen, Jakob-Peter-Weg 1 - 45, Margaretenweg 1 - 27, Pappelstrasse 5 - 29, Friesenbergstrasse 220, Schweighofstrasse 287 - 289, 293 - 335, 300 - 304, 308 - 318, 322 - 326 und 330 -\n334, Schweighofstrasse 294, 294a und 296, Friesenbergstrasse 220,\nSchweighofstrasse 287 - 335 und 300 - 334, Zürich 3 - Wiedikon\n______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 14. Dezember 2016 stellte der Stadtrat von Zürich unter\nanderem die folgenden Objekte der Wohnsiedlung der Familiengenossenschaft Zürich (FGZ) im Friesenberg nicht unter Schutz bzw. entliess diese\naus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung (Dispositivziffern 1 und 2):\n- 1. Bauetappe: Jakob-Peter-Weg 1-45, Margaretenweg 1-27, Pappelstrasse 5-29 und 2-26 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. WD2978 und\nWD2980 mitsamt den zugehörigen Gartenanlagen;\n- 2. Bauetappe: Friesenbergstrasse 220, Schweighofstrasse 287-289,\n293-335, 300-304, 308-318, 322-326 sowie 330-334 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. WD7764, WD7771, WD7772, WD7774 mitsamt den zugehörigen Gartenanlagen;\n- ehemaliges FGZ Genossenschaftshaus, Schweighofstrasse 294, 294a\nund 296 auf dem Grundstück Kat.-Nr. WD2729.\n\nB.\nGegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe\nvom 13. Januar 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich\nund beantragte die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde vom Rekurseingang Vormerk\ngenommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Familien-\nGenossenschaft Zürich (FGZ) wurde von Amtes wegen als Mitbeteiligte in\ndas Rekursverfahren aufgenommen.\n\nD.\nDer Stadtrat von Zürich schloss in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar\n2017 auf Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurrenten. Die Mitbeteiligte liess sich mit Eingabe\nvom 9. Februar 2017 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung\ndes Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurrenten.\n\nR1S.2017.05018 Seite 2\nE.\nAuf Begehren des Rekurrenten wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Replik datiert vom 6. März 2017; die Dupliken des Stadtrates\nvon Zürich und der Mitbeteiligten jeweils vom 28. März 2017.\n\nF.\nMit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Rekurrent eine Triplik ein. Die\nQuadruplik der Mitbeteiligten datiert vom 19. April 2017. Der Stadtrat von\nZürich verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Quadruplik.\n\nG.\nAm 4. April 2017 wurde in Anwesenheit der Parteien ein Augenschein auf\ndem Lokal durchgeführt.\n\nH.\nAuf die Vorbringen der Parteien sowie auf die anlässlich des Lokaltermins\ngemachten Feststellungen wird, soweit für die Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nGemäss § 338b lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im\nKanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten,\nrein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse\nberechtigt, soweit sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen.\nDer Rekurrent erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen. Da\nauch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs\neinzutreten.\n\n"}