Im vorliegenden Prozess brachte der Beklagte dazu nur vor, der Kläger habe das Restaurant am Sonntag ohnehin geschlossen und "man" habe an den genannten Feiertagen keine übermässigen Immissionen haben wollen. Tatsache ist, dass der Beklagte und seine Tochter sich mit der Weigerung willkürlich verhielten, den Trottoirbereich wie vertraglich vorgesehen bereits am 15. Mai 2016 für die Aussenbestuhlung freizugeben. Von einem Irrtum kann nicht ausgegangen werden, führte der Beklagte vor Jahren das Restaurant doch selber, so dass ihm die einschlägigen Feiertagsregeln bekannt sein mussten.