der 15. und 16. Mai auf Pfingstsonn- und -montag fielen, also auf gesetzliche Feiertage. Dagegen protestierte der Kläger und verwies (korrekt) auf den Mietvertrag, der ihm die Aussenbestuhlung ab 15. Mai zusichere. Die Tochter des Beklagten liess sich von ihrer absurden Auffassung, an Feiertagen gelte die besagte Mietvertragsklausel nicht, nicht abbringen, selbst nachdem der Kläger sie ebenfalls korrekt darauf hingewiesen hatte, dass in seinem Restaurant auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden dürfe.