b) Das veränderte Verhalten des Beklagten und seiner Tochter bezüglich der räumlichen Gestaltung der Aussenbestuhlung musste dem Kläger unter den gegebenen Umständen zumindest als widersprüchlich erscheinen. Dass er von einer Schikane ausging, scheint umso verständlicher, als der Beklagte und seine Tochter sich (…) in Zusammenhang mit der Eröffnung der Aussenwirtschaft an Pfingsten 2016 eingestandenermassen vertragswidrig verhalten hatten: Wie aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz hervorgeht, ersuchte der Kläger den Beklagten mit E-Mail vom 3. April 2016 darum, die Gartenwirtschaft in Abweichung von der vertraglichen Regelung bereits einen Monat früher eröffnen zu dürfen.