Doch nicht nur das: Die existierenden Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Behörden beziehen sich nur auf die Parkplätze, und dabei nicht etwa auf das Verhalten des Klägers, sondern u.a. darauf, dass die Tochter des Beklagten ohne die erforderliche Bewilligung auf der H.-strasse einen Längsparkplatz einzeichnen liess und von der zuständigen Baubehörde mit Beschluss vom 22. April 2015 aufgefordert wurde, diesen wieder zu beseitigen. Dieser eingebüsste Parkplatz war der Hintergrund des widerstrebenden Verhaltens insbesondere der Tochter des Beklagten in Zusammenhang mit der Aufstellung der Aussenbestuhlung an Pfingsten 2016 (dazu sogleich).