Dass das für die Beurteilung der mietrechtlichen Situation keine Rolle spielen soll, trifft entgegen seiner Auffassung nicht zu. Hat man die Bestuhlungsweise des Klä- - 19 - gers jahrelang geduldet, so wäre mindestens zu erwarten gewesen, dass man dem Kläger auch die Gründe für die plötzliche Änderung bekannt gibt.