Konkreter wurde der Beklagte nicht. Zwar bezeichnete er auch noch gewisse Nachbarn als Zeugen, so einen K. und einen Herrn L. von einer M. AG, ohne zu erläutern, wann und wie genau diese Personen der Tochter des Beklagten gegenüber verlangt haben sollen, "dass der definierte Aussenbereich vom Kläger eingehalten" wird. Zu recht kritisierte der Kläger diese Darstellung als zu wenig substantiiert. Freimütig räumte der Beklagte danach ein, die aktuelle Situation habe sich erst aufgrund der neuen Parkplatzanordnung ergeben. Dass das für die Beurteilung der mietrechtlichen Situation keine Rolle spielen soll, trifft entgegen seiner Auffassung nicht zu.