Zugestanden hat der Beklagte dem Kläger sodann, dass er keine Einwendungen gegen die Anschaffung neuen, grösseren Mobiliars durch den Kläger hatte, auch wenn er dabei gesagt haben will, dass "der Bereich" nicht überschritten werden dürfe. Was die angeblichen Auseinandersetzungen mit Behörden oder Nachbarn angeht, wollte seine Tochter noch am 8. März 2018 keine genaueren Angaben machen und sagte, das (…) sei Privatsache.