Der Beklagte liess anfügen, "seit der Einreichung der Fotografie der mit Rot eingezeichneten Grenzlinien" – welche die Tochter des Beklagten nach ihren eigenen Angaben erst im Hinblick auf das Gerichtsverfahren hin angefertigt hat – sei die Auffassung des Klägers zu dem ihm zustehenden Bestuhlungsbereich widerlegt. Zugestanden hat der Beklagte dem Kläger sodann, dass er keine Einwendungen gegen die Anschaffung neuen, grösseren Mobiliars durch den Kläger hatte, auch wenn er dabei gesagt haben will, dass "der Bereich" nicht überschritten werden dürfe.