Bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung unterstellte der Beklagte dem Kläger dann zwar, er sage nicht die Wahrheit, wenn er behaupte, er habe nicht gewusst, wo er die Stühle aufzustellen habe. Eine konkrete Rüge zur Bestuhlung vor 2016 lässt sich aber daraus nicht ableiten. Der Beklagte liess anfügen, "seit der Einreichung der Fotografie der mit Rot eingezeichneten Grenzlinien" – welche die Tochter des Beklagten nach ihren eigenen Angaben erst im Hinblick auf das Gerichtsverfahren hin angefertigt hat – sei die Auffassung des Klägers zu dem ihm zustehenden Bestuhlungsbereich widerlegt.