Im späteren Verlauf stellte der Beklagte einen Zusammenhang her zur Feuerwehrzufahrt in die H.-strasse [Querstrasse zur N.-strasse; Anm. d. Red.] im Kontext der dort befindlichen Parkplätze und machte zunächst ohne Beweisofferten geltend, es habe Auseinandersetzungen wegen der Aussenbestuhlung gegeben. - 18 -