In die gleiche Richtung zielte zunächst auch das entsprechende Plädoyer, liess der Beklagte am 8. März 2018 doch ausführen, soweit der Kläger geltend mache, er habe zehn Jahre lang seine Pflanzen und Bestuhlung innerhalb des Grenzbereiches aufgestellt und es habe keine Beanstandungen gegeben, so möge das sein, denn dann habe es auch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Bemerkenswert vage schob der Beklagte später nach, wenn der Grenzverlauf aber verletzt worden sei, so sei dies auch beanstandet worden; er machte aber zu den genauen Zeiten keine Angaben und offerierte auch keine Beweise. Die Tochter des Beklagten äusserte sich am 8. März 2018 ähnlich: