Wenn ihr das vorher nicht aufgefallen war, ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass es über die Bestuhlung jedenfalls vor 2015 auch keine Differenzen gab, wie der Kläger zu recht vorbringen lässt. In die gleiche Richtung zielte zunächst auch das entsprechende Plädoyer, liess der Beklagte am 8. März 2018 doch ausführen, soweit der Kläger geltend mache, er habe zehn Jahre lang seine Pflanzen und Bestuhlung innerhalb des Grenzbereiches aufgestellt und es habe keine Beanstandungen gegeben, so möge das sein, denn dann habe es auch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben.