d. Red.] gezogenen roten Linien aufzeigen möchten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Beklagte habe dem Kläger und seinem damaligen Partner beim Abschluss des Mietvertrags im Jahre 2004 den mit der Duplik (…) eingereichten Plan vorgelegt, vermöchte dieser die Grenzen des Benützungsrechts jedenfalls nicht genauer zu umschreiben, als dies der Mietvertragstext tut , der keinen Hinweis auf den Plan enthält: Hier wie dort ist nicht etwa von genau 20 Sitzgelegenheiten die Rede, sondern von "ca." 20 Stühlen. Die Pfeile auf dem Plan deuten zwar mehr oder weniger auf die Hausflucht als seitliche Grenze, wie dies auch in Ziff. 1 des Mietvertrags geschieht.