a) Was zunächst die Grenzen der Aussenbestuhlung angeht, ist dem Beklagten zuzustimmen, dass er auf Einhaltung der vertraglichen Abmachungen bestehen darf und durfte. Entgegen seiner Annahme sind die Grenzen jedoch rechtlich keineswegs so klar, wie er und seine Tochter dies mit den von derselben erst für das vorliegende Gerichtsverfahren [auf einem Foto; Anm. d. Red.] gezogenen roten Linien aufzeigen möchten.