Eine nähere Prüfung ergibt überdies, dass die vom Beklagten geltend gemachte Unverträglichkeit vorwiegend auf sein Verhalten und auf dasjenige seiner Tochter zurückzuführen ist. Es trifft zwar zu, dass zum Streiten immer mindestens zwei gehören, wie der Beklagte vorbringen lässt, und dass in gewissen Punkten eine Mitverantwortung des Klägers für das Zerwürfnis zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Dennoch senkt sich insgesamt die Waage recht deutlich zuungunsten des Beklagten, wie nachfolgend zu zeigen ist. Dabei sollen allerdings nur die wichtigsten Vorwürfe herausgegriffen werden, da diese Elemente nach dem Gesagten für den Entscheid nicht von zentraler Bedeutung sind: