Damit erfolgte die Kündigung innerhalb von drei Jahren seit Abschluss einer in einem Strafverfahren adhäsionsweise erhobenen Zivilklage, in welchem die Parteien sich über einen (u.a.) mietrechtlichen Anspruch des Klägers "sonstwie" einigten (vgl. Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 OR), nämlich durch eine Anerkennung des Beklagten. Die Kündigung ist daher unabhängig davon aufzuheben, ob der Beklagte mit der Kündigung treuwidrige Motive verfolgte oder nicht. - 16 - 4.2.2.2 Überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses durch den Beklagten