Wie die Begleitumstände zeigen, handelte es sich beim eigenmächtigen Vorgehen der Tochter des Beklagten auch nicht um eine Bagatelle: Zwar kann man von aussen betrachtet die Heftigkeit der mit dem Streit verbundenen Emotionen mit Blick auf die effektive Bedeutung der Sache nur schwer nachvollziehen. Gerade wegen dieser Heftigkeit verbietet es sich aber, den Konflikt als blosse Kleinigkeit abzutun. Dass mit dem Verfahren nicht auch geklärt wurde, wo genau der Kläger die Töpfe aufzustellen berechtigt ist, spielt keine Rolle, denn diese Frage war nicht Verfahrensgegenstand.