119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Herausgabe der Töpfe stellte letztlich eine sinngemässe Anerkennung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs dar, ganz abgesehen davon, dass der Beklagte bzw. seine Tochter trotz des Streits um die Positionierung der Tröge mit einer Gutheissung der Adhäsionsklage hätten rechnen müssen, da sie bei ihrer Aktion die auch im Vertragsrecht zu beachtenden Grenzen erlaubter Selbsthilfe überschritten hatten (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR). Wie die Begleitumstände zeigen, handelte es sich beim eigenmächtigen Vorgehen der Tochter des Beklagten auch nicht um eine Bagatelle: