Keine Rolle spielt nach dem Gesagten, dass das Strafverfahren in der Folge wegen der Rückgabe der Töpfe nicht weiter verfolgt wurde, denn die Rechtshängigkeit der mit der Strafanzeige eingereichten adhäsionsweisen Zivilklage wurde bereits mit der mündlichen Anmeldung des Anspruches bei der Polizei ausgelöst (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit.